ALLGEMEINE VERTRAGS- UND LIEFERBEDINGUNGEN 

1 GELTUNGSBEREICH 
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen sowie die in der Anlage beigeschlossene Bedienungsanleitung bilden einen wesentlichen und untrennbar verbundenen Vertragsbestandteil des abzuschließenden bzw. abgeschlossenen Kaufvertrages und gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Mündliche Nebenabreden sind nichtig. 
 
1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für sonstige Leistungen. 
 
1.3 Diese Bestimmungen gelten auch insbesondere für Lieferungen von Ersatzteilen oder für Lieferungen aufgrund von Gewährleistungsansprüchen sofern diese in den nachstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden. 
 
2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES 
2.1 Der Vertragsabschluß erfolgt durch Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung an den Besteller; die Auftragsbestätigung ist allein für Umfang und Ausführung der Bestellung maßgebend. Mündliche oder schriftliche Nebenvereinbarungen außerhalb der Auftragsbestätigung sind wiederum nur dann gültig wenn diese vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. 
 
2.2 Die Anbote des Verkäufers gelten freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. 
 
2.3 Der Besteller hat den Verkäufer bereits vor Vertragsabschluss auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich insbesondere auf die Ausführung der Lieferung, den Betrieb, auf Krankheits- und Unfallverhütung, auf devisenrechtliche export- bzw. importbeschränkende und überhaupt alle behördlichen Bestimmungen beziehen, die geeignet sind, die Lieferung zu verzögern, zu verhindern oder sonst zum Nachteil des Verkäufers zu beeinflussen; der Besteller hat für die rechtzeitige Beischaffung aller erforderlichen behördlichen Bewilligungen bei sonstigen Rechtsfolgen der Punkte 12.2 und 12.3 dieser Bedingungen zu sorgen. 
 
3. URHEBERRECHT
Produkt, Anbote, Betriebsanleitungen, Funktion, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen sind das geistige Eigentum des Verkäufers und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt, noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht und auch nicht unbefugt zur Anfertigung eines Werkes oder von Bestandteilen verwendet werden. Sie sind dem Verkäufer auf Anforderung sofort zurückzustellen, wenn die Bestellung nicht zur Ausführung gelangt. 
 
4. PREISE 
4.1 Die Preise des Verkäufers gelten, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk, ausschließlich Verpackung, Transportversicherung, Fracht. 
 
4.2 Steuern, Vertragsgebühren, Stempel, Aus-, Ein- und Durchführungsgebühren, Eskomptzinsen, Zoll und Zollspesen, behördliche Kommissionsgebühren und dergleichen trägt der Besteller. 
 
4.3 Die Preise des Verkäufers sind nach den im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung in Geltung stehenden Lohn- und Materialspesen erstellt; erhöhen sich diese zwischen Auftragsbestätigung und Auftragsausführung, ist der Verkäufer berechtigt, diese Erhöhungen auf den Besteller zu überwälzen. Dasselbe gilt bei anderen vom Verkäufer unbeeinflussbaren Erhöhungen durch neue Steuern, Zölle oder Transporttarife. 
 
4.4 Bei Vertragsabschluss mit Offenlegung der Preise ist der Verkäufer berechtigt, die am Tage der Lieferung geltenden Verkaufspreise zu berechnen. 
 
4.5 Ändert sich das Verhältnis der in der Faktura durch Ab- oder Aufwertung der einen oder anderen Währung, wird der Berechnung des Kaufpreises das Wertverhältnis der beiden Währungen am Tage des Vertragsabschlusses zu Grunde gelegt. 
 
5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 
5.1 Alle Zahlungen haben nur dann schuldbefreiende Wirkung wenn sie in der im Angebot und der Auftragsbestätigung festgelegten Währung auf das Konto der Verkäufers bei der in der Auftragsbestätigung oder Rechnung angegebenen Bank erfolgen. 
 
5.2 Mangels anderslautender schriftlicher Auftragsbestätigung ist die Hälfte der Kaufsumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung, der Rest bei Anzeige der Versandbereitschaft zahlbar. 
 
5.3 Als Zahlungstag gilt der Tag des Einganges bei der vom Verkäufer genannten Zahlstelle. 
 
5.4 Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche sofern diese nicht überhaupt ausgeschlossen sind oder sonstiger Gegenansprüche, auch solcher aus anderen Geschäften, zurückzuhalten oder zu kompensieren. 
 
5.5 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und 
 
- die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, 
- den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen; 
- sofern auf Seiten des Käufers ein Verschulden im Sinne des ABGB vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5 % über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank verrechnen oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 
 
5.6 Hat bei Ablauf einer vom Verkäufer gewährten Nachfrist der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann sich der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag lossagen. Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hiefür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen. 
 
6. EIGENTUMSVORBEHALT 
6.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht an den vom Verkäufer gelieferten Waren vor. Der Besteller hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Besteller gehalten, das Eigentumsrecht geltend zu machen und den Verkäufer unverzüglich zu verständigen. 
 
7. LIEFERFRIST 
7.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: 
 
7.1.1) Datum der Auftragsbestätigung; 
7.1.2) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen; 
7.1.3) Datum, an dem der Verkäufer eine vor der 
Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält 
und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist. 
 
7.2 Der Verkäufer hat ein Wahlrecht, die Lieferfrist zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten : 
 
7.2.1) wenn dem Verkäufer Angaben, die der Verkäufer für die Ausführung der Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert; 
 
7.2.2) wenn Hindernisse auftreten, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, ungeachtet, ob sie beim Verkäufer, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachungen, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse. 
 
7.2.3) wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält, wobei hier seitens des Verkäufers darüber hinaus Schadenersatz sowie entgangener Gewinn für jeden Fall des Verschuldens beansprucht werden kann. 
 
7.3. Eine Verzinsung der bereits erhaltenen Zahlungen des Bestellers findet in keinem Falle statt. Der Besteller verzichtet schon jetzt auf allfällige Kompensationseinreden und Zurückbehaltungsrechte. Die Bestimmung des Punktes 12.2 findet analoge Anwendung. 
 
7.4 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen. 
 
8. VERPACKUNG UND VERLADUNG 
8.1 Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Witterungseinflüsse auf die Lieferung zu vermeiden. Eine weitergehende Verpackung wird vom Verkäufer auch bei Vereinbarung anders lautender lncoterms nicht übernommen. 
 
8.2 Besondere Wünsche betreffend die Verpackung sind dem Verkäufer rechtzeitig bekannt zu geben. Rechtzeitig ist eine derartige Bekanntgabe dann, wenn ohne Verzugsfolgen und ohne Schwierigkeiten die erwünschte Verpackung durchgeführt werden kann. Erfolgt die Bekanntgabe der besonderen Verpackungsart nicht rechtzeitig oder ist für die besondere Verpackungsart ein erheblicher Aufwand erforderlich, ist der Verkäufer berechtigt, die besondere Verpackungsart ohne irgendwelche Rechtsfolgen abzulehnen. Die Ablehnung hat unverzüglich und schriftlich zu geschehen. 
 
8.3 Die Verpackung und Verladung wird dem Besteller in jedem Falle gesondert in Rechnung gestellt und die Verpackung wird nicht zurückgenommen. 
 
9. TRANSPORT UND VERSICHERUNG 
9.1 Die Transportdispositionen erfolgen durch den Besteller auf dessen Gefahr und Kosten. Wird der Frachtführer vereinbarungsgemäß durch den Verkäufer und auf Rechnung der Verkäufers beauftragt, trägt der Besteller weiterhin die Gefahr und ist verpflichtet, für die fachgerechte Absicherung der Lieferung auf dem Transport von Haus zu Haus gegen Ab- und Verrutschen, Kippen, allfällige mechanische Einwirkungen von außen und dergleichen Sorge zu tragen. 
 
9.2 Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Der Besteller ist auch verpflichtet, im Sinne des Frachtvertrages und der Allgemeinen Spediteurbedingungen allfällige Transportschäden bei dem Frachtführer unverzüglich geltend zu machen. Von einer solchen Beschwerde ist der Verkäufer gleichzeitig zu verständigen. 
 
9.3 Der Besteller ist verpflichtet, eine dem Wert der gelieferten Ware entsprechende Transportversicherung von Haus zu Haus auf seine Kosten abzuschließen. Auch wenn diese Versicherung vereinbarungsgemäß vom Verkäufer abzuschließen ist, geht sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers; in keinem Falle haftet der Verkäufer jedoch für Transportschäden. 
 
9.4 Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen. 
 
10 ÜBERGANG VON GEFAHR UND NUTZEN 
10.1 Der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges findet bei Verkauf "ab Werk" derart statt, daß die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, wenn die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer muss dem Käufer den Zeitpunkt mitteilen, von dem ab dieser über die Ware verfügen kann. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Käufer die hiezu üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann. Bei Verkauf "Waggon, Lastwagen, Schleppkahn" (vereinbarter Absendungsort), "Grenze" oder "Bestimmungsort" oder bei Verkauf "Fracht frei bis..." ("frei bis...") geht die Gefahr vom Verkäufer in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem das mit der Ware beladene Transportmittel vom ersten Frachtführer übernommen wird. 
 
10.2 Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware als "ab Werk" verkauft. 
 
10.3 Der Verkäufer ist zum Abschluss einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und soweit dies schriftlich vereinbart wurde. 
 
10.4 Im übrigen gelten die Incoterms in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. 
 
10.5 Bei verzögertem Abgang ab dem Werk ohne das Verschulden des Verkäufers geht die Gefahr mit dem Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 
 
11 ABNAHME DER LIEFERUNG 
11.1 Die Lieferung ist unverzüglich nach Erhalt durch den Besteller zu prüfen, allfällige Mängel sind dem Verkäufer ohne Verzug, bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche, schriftlich bekannt zu geben. 
 
11.2 Entspricht die Lieferung bei Abnahme nicht den vertraglichen Bestimmungen, hat der Besteller dem Verkäufer umgehend Gelegenheit zu geben, die Mängel zu beheben. Die Entscheidung über die Art und Weise und den Ort der Mängelbehebung bleibt ausschließlich dem Verkäufer vorbehalten. 
 
11.3 Der Besteller kann die Annahme der Lieferung wegen deren Mangelhaftigkeit nicht verweigern. 
 
11.4 Verweigert der Besteller dennoch die Annahme, finden die Bestimmungen des § 373 des österreichischen Handelsgesetzbuches Anwendung. 
 
12. LEISTUNGSVERZUG 
12.1 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug vorsätzlich verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag im Sinne des nachfolgend Gesagten erklären. Im Falle von Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, dass der Verkäufer bereits angearbeitete Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden kann. 
 
12.2 Wurde die in 12.1 vorgesehene Nachfrist durch vorsätzliches Verschulden des Verkäufers nicht eingehalten, so kann sich der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren und aller gelieferten Waren, die er allein ohne die nicht gelieferten Waren nicht in angemessener Weise verwenden kann, lossagen. 
 
Der Käufer hat in diesem Falle das Recht auf Erstattung 
der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen (ohne deren Verzinsung und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Abzüge) und, soweit der Lieferverzug durch vorsätzliches Verschulden des Verkäufers verursacht wurde, auf Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen, die er bis zur Auflösung des Vertrages und für dessen Durchführung machen musste, und die nicht weiter verwendet werden können. 
 
Im Falle eines Rücktritts hat der Käufer die erhaltenen und nicht verwendbaren Waren unter Ersatz der in der Zwischenzeit eingetretenen Wertminderung an den Verkäufer herauszugeben (unter Verzicht auf allfällige Kompensation oder Zurückbehaltung) und dem Verkäufer alle Auslagen insbesondere Transportkosten, Zölle, Gebühren, Reisekosten, Konstruktions- und Verwaltungsauslagen etc. zu ersetzen. In den Auslagen inbegriffen sind auch jene Aufwendungen, die der Verkäufer für den Bezug von Teilen der Lieferung bei Dritten (Unterlieferanten) tätigen musste oder noch tätigen muss. Die Wertverminderung beträgt monatlich 3% vom Kaufpreis, welcher auf die bereits gelieferte Leistung anteilsmäßig entfällt. Bei Vorliegen von Sonderanfertigungen kann der Verkäufer die gefertigten Teile dem Käufer zur Verfügung stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises verlangen. 
 
12.3 Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung eines Fixgeschäftes ist der Käufer nicht berechtigt, Schadenersatz zu begehren. 
 
12.4 Andere als die zuvor genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Grund des Verzuges sind ausgeschlossen. 
 
12.5 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten. 
 
Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, auf Grund einer Verzögerung für alle gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen. 
 
12.6 Bei verspäteter, wie überhaupt nicht vertragsmäßiger Lieferung (Erfüllung) haftet der Verkäufer - außer bei Vorsatz - in keinem Falle für Schadenersatz. 
 
12.7 Tritt der Besteller im Sinne dieser Bestimmungen vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf das bisher an den Verkäufer geleistete Entgelt, jedoch ohne dessen Verzinsung. Der Besteller hat seinerseits unter Verzicht auf allfällige Kompensation und Zurückbehaltung das herauszugeben, was er vom Verkäufer aus diesem Vertrag erhalten hat. Die Rückstellung der gegenseitigen Leistungen erfolgt Zug um Zug. 
 
12.8 Wurde eine bereits erbrachte Teillieferung durch den Besteller bereits in Verwendung genommen und ist diese Teillieferung an sich auch weiterhin durch den Besteller verwendbar, ist ein Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferung ausgeschlossen. 
 
13 GEWÄHRLEISTUNG 
13.1 Für die vom Verkäufer getätigten Lieferungen verpflichtet sich der Verkäufer, alle Teile, bei welchen durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen, auf dessen Person sich die Vertragsparteien einigen müssen, festgestellt wird, daß diese aufgrund schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch wie möglich auszubessern oder zu ersetzen. Die Art und Weise sowie der Ort der Mängelbehebung bleibt ausschließlich der Entscheidung des Verkäufers vorbehalten. Die ersetzten Teile werden das Eigentum des Verkäufers. 
 
13.2 Andere Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind - auch für ausdrücklich oder stillschweigend zugesagte Eigenschaften der Lieferung ("dicta et promissa") - ausgeschlossen. 
 
13.3 Falls nicht anders vereinbart, trägt der Verkäufer nur 
die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in den Werkstätten des Verkäufers entstehen. Können schadhafte Teile aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, wie z.B. Teile aus Sonderanfertigungen, die vom katalogmäßigen Lieferumfang abweichen, nicht in den Werkstätten des Verkäufers repariert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus erwachsenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers. 
 
13.4 Der Besteller ist bei sonstigem Verlust aller ewährleistungsansprüche verpflichtet, dem Verkäufer nverzüglich und schriftlich die aufgetretenen Mängel zur enntnis zu bringen. 
 
13.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk oder, sofern der Verkäufer auch die lnbetriebnahme überwacht, mit deren Beendigung. 
 
Werden Versand oder Inbetriebnahme verzögert und trifft den Verkäufer an dieser Verzögerung kein vorsätzliches Verschulden, so endet die Gewährleistungsfrist spätestens 2 Jahre nach Anzeige der Versandbereitschaft. 
 
13.6 Die Gewährleistungsfrist gemäß 13.5 wird durch Mängelbehebung oder Anerkenntnis, auch im Falle der Einsetzung von Neuteilen in die Hauptlieferung, weder für die Hauptlieferung, noch für Neuteile verlängert. 
 
13.7 Der Besteller ist verpflichtet, im Falle des Auftretens von Mängeln des Produktes des Verkäufers oder einem vom Verkäufer bestimmten Dritten, die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile auf Verlangen zwecks Nachbesserung oder Ersatz an diesen zurückzusenden; in diesem Falle übernimmt der Besteller Kosten und Gefahr des Transportes an den Verkäufer ebenso des Transportes der nachgebesserten oder ersetzten Teile zurück an den Besteller. 
 
13.8 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, Nichtbeachten der Bedienungsanleitung bzw. unsachgemäßer Bedienung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse sowie infolge anderer Gründe, die nicht auf dem Verschulden des Verkäufers beruhen. 
 
13.9 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers Änderungen oder Reparaturen, insbesondere Abweichungen von der Betriebsanleitung bei der Bedienung, unsachgemäße Bedienung des Produktes, des Einsatzes des Produktes sowie anderweitiger Montage des Produktes an der Lieferung vornehmen; ferner, wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, um den Schaden nicht größer werden zu lassen und der Verkäufer diese Mängel beheben kann. 
 
13.10 Wird eine Bestellung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern lediglich darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Bestellers erfolgt. Der Besteller hat den Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten. 
 
13.11 Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Erzeugnisse übernimmt der Verkäufer keine wie auch immer geartete Haftung. 
 
Als alte Erzeugnisse sind solche zu bezeichnen, für welche die unter Punkt 13.5 genannte Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist oder die bereits mit Kenntnis des Bestellers beim Verkäufer oder einem Dritten in Verwendung standen. 
 
13.12 Für diejenigen Teile, die der Verkäufer von Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der vom Verkäufer selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. 
 
13.13 Werden Bestandteile einer Lieferung oder die Lieferung als Ganzes zurückgenommen, wird dem Besteller vom Gesamt - oder Teilkaufpreis für die Dauer der Benützung der zurückgenommenen Haupt- oder Teillieferung ein Betrag von 3% monatlich als Wertminderung in Abzug gebracht. 
 
13.14 Ab Beginn der Gewährleistung übernimmt der Verkäufer keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist, auch nicht für Mängel, deren Ursache vor dem Gefahrenübergang liegt. 
 
14 SCHADENERSATZ 
14.1 Eine Schadenersatzpflicht trifft den Verkäufer grundsätzlich nur dann, wenn dem Verkäufer Vorsatz nachgewiesen werden kann. Schadenersatz für entgangenen Gewinn ist in jedem Fall ausgeschlossen. Tritt der Schaden in dem vom Verkäufer gelieferten Gegenstand bzw. Werk auf, so ist der Verkäufer lediglich bei Unbehebbarkeit im Rahmen der Gewährleistung zum Austausch verpflichtet. 
 
14.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitung und Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes - insbesondere in Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen - und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Festgestellt wird, daß das Produkt durch das Vorliegen der CE-Kennzeichnung den dieser zugrundeliegenden Vorschriften entspricht und auch die dort vorgeschriebene Sicherheit aufweist. 
 
14.3 Sämtliche Schadensersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen - sollte der Mangel durch den Auftraggeber nicht ausdrücklich anerkannt werden - innerhalb der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls erlöschen diese. 
 
15 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND 
15.1. Vertrags- und Erfüllungsort ist der Firmensitz der Firma LEADER Photonics, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. 
 
15.2. Der Besteller darf seine Vertragsrechte nicht ohne die Zustimmung des Verkäufers auf Dritte übertragen. 
 
15.3. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. 
 
15.4 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 
 
15.5 Für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden unmittelbaren oder mittelbaren Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht des Sitzes der Firma LEADER Photonics örtlich zuständig. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen. 
 
16 ALLGEMEINES 
16.1 Änderungen und Abweichungen von den Allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen des Verkäufers sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gültig. Die den Vertrags- und Lieferbedingungen des Verkäufers widersprechenden allfälligen anderen Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn und insoweit der Verkäufer sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. 
 
16.2 Zusagen und Vereinbarungen der Angestellten des Verkäufers sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie durch wenigstens ein vertretungsbefugtes Organ des Unternehmens bestätigt werden. 
 
16.3 Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz sind in allen Fällen, außer bei vorsätzlicher Schädigung durch den Verkäufer, ausgeschlossen Der Verkäufer haftet in keinem Falle für Folgeschäden jeder Art, insbesondere für Gewinnentgang. 
 
16.4 Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen des Geschäftsverkehr zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen. 
 
16.5 Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten. 
 
 

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